Pare-tec Brandschutzservice 

Allgemeine Geschäftsbedinungen Pare-tec Brandschutz 

Brandschutztechnik|Sicherheitstechnik

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

PARE-TEC BRANDSCHUTZ / Sicherheitstechnik

 

 

 

 

1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen Vereinbarungen und   Willenserklärungen, insbesondere Angeboten, Beratungen und Nebenleistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragsbestätigung/ Erteilung  oder Annahme der Lieferungen als  anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers/ Vertragspartner, die wir nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennen sind für uns unverbindlich auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

2.

Angebote , Lieferzeiten und Ausfügrungszeitraum

Unsere Angebote sind freibleibend.Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Skizzen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch uns zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung wie z.B. Gegenangebotsanfragen mit den von uns ausgearbeiteten Angeboten, gilt auch bei Auszügen aus den Angeboten, behalten wir uns das Rech die entstandenen Kosten für die Erstellung der Angebote, Besichtigungen und allen dazugehörenden Arbeiten die für Erstellung der Angebote notwendig waren nachträglich in Rechnung zu stellen. Bei nicht Unterlassung behalten wir uns gerichtliche Schritte vor.

Die Preise haben nur Gültigkeit bei Abnahme der angefragten Menge. Maß-, Profil-, oder Zubehöränderungen führen zu Preisänderungen. Kalkulationsirrtümer oder EDV-Fehler berechtigen uns , die Preisvereinbarung zu kündigen.

Die angebotenen Wartungs- bzw. Montagepreise stehen unter dem Vorbehalt, dass die von uns zu erbringenden Leistungen ohne Behinderung und Unterbrechung ausgeführt werden können. Notwendige Hilfsmittel wie Hebebühnen, Energie  sowie ungehinderte Erreichbarkeit mit Klein-LKW bzw. PKW muss durch den Vertragspartner sichergestellt werden. Sollten in den Verhältnissen eines Vertragspartners Veränderungen eintreten, die eine Gefährdung des Vertragszweckes bedeuten, so bleibt uns vorbehalten, vom Angebot bzw. Verkauf zurückzutreten.

 

Lieferzeit sind an die Lieferzeiten der Hersteller gebunden. 

Die technische Klärung sowie die Fertigung und Montage kann erst erfolgen , wenn schriftlicher Auftrag seitens Auftraggeber vorliegt. Erst nach dem genauen Aufmaß und der anschließenden vollständigen technischen Abklärung aller Details , Änderungen oder Ergänzungen , sowie der schriftlichen Freigabe der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Materialbeschaffung zur Fertigung  ausgelöst.
Änderungen nach Auftragserteilung und technischer Klarstellung sind nicht mehr möglich und gehen zu lasten des Auftraggebers.
Die angegebene Lieferzeit  kann abweichen, für die Lieferzeit kann Pare-tec keine Garantie übernehmen.

Ausführung erfolgt nach Absprache und Verfügbarkeit von freien Terminen 
 

3.

Zustandekommen des Vertrages

Ihr Vertragspartner ist Pare-tec Brandschutz 

Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn Pare-tec Brandschutz die schriftliche Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber per Mail zugesandt wird und unserseits eine Bestätigung  erfolgt.

 

Fälle höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, auf die Pare-tec keinen Einfluss hat und die eine Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen , Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder im Falle des Verzugs oder Insolvenz eines Unterlieferanten ohne Verschulden von Pare-tec , entbinden Pare-tec  von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Pare-tec nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn Pare-tec selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird Pare-tec den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.

 

 

4.

Zahlungsbedingungen und Rechnungsversand

Rechnungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum  zur Zahlung ohne Abzug fällig,

es sei denn beide Vertragspartner haben schriftlich andere Zahlungsziele vereinbart.

Bei Zielüberschreitung behalten wir uns das Recht die Mahnkosten für die Zahlungserinnerungen pauschal mit 35,00 Euro netto in Rechnung zu stellen. Werden nach Auftragsbestätigung des Vertragspartners Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen.

Rechnungen werden umweltschonend kostenfrei per Mail übermittelt.

Sollte der AG dennoch eine Rechnung per Post wünschen, werden dies Kosten mit 9.90 Euro netto extra berechnet. Darin sind die Portogebühren, Papier, Briefumschläge und Arbeitszeit für den Mitarbeiter für den Mehraufwand inbegriffen.

 

 

5.

Gewährleistung, Haftung, Sach- und Rechtsmängelhaftung

Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Lieferung und Leistung zur Zeit der Übergabe die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, nicht mit Fehlern behaftet ist und dem vereinbarten Lieferumfang entspricht. Die ordnungsgemäße Funktion wird seitens AG durch die Unterzeichnung des Berichts als abgenommen erklärt.  Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Materialfehler oder Fertigungsfehler schadhaft, so sind wir verpflichtet unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Weitere Kosten, die über die Gewährleistung hinaus gehen, werden nicht übernommen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach Auftreten schriftlich gerügt werden. 

Für den Fall der unsachgemäßen Verwendung entfällt jegliche Gewährleistung. Ebenfalls entfällt die Gewährleistung, wenn die durch Pare-tec verbauten Anlagen nicht durch Pare-tec für den Garantiezeitraum lückenlos gewartet wurden. Bei Wartungen oder anderweitigen Eingriffen durch Fremdfirmen  entfallen damit die gesetzlichen Gewährleistungen, da ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Gewährleistung ist gekoppelt an die jeweiligen Teile und Gewährleistungen die pare-tec seitens Hersteller erhält. 

Die Gewährleistungspflicht beginnt ab der Auslieferung der Ware an den Vertragspartner. Während der Gewährleistungsfrist erlischt jedoch unsere Gewährleistungspflicht, wenn seitens Vertragspartner Wartungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen wurden oder die besagten verbauten Teile nicht ordnungsgemäß und pfleglich behandelt wurden.

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden Herstelleranleitungen, Betriebsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Reinigungsmittel verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Weiterhin wird nur für Sachmängel gehaftet unter der Voraussetzung einer sachgemäßen Bedienung unter Beachtung der Betriebsvorschriften sowie der notwendigen monatlichen Funktionsprüfungen (gilt für entsprechende Brandschutzanlagen, Brandschutztüre und Tore) durch den Betreiber, wie es das Institut für Bautechnik in Berlin vorschreibt. Ebenfalls kann es sich bei Kombinationen von neu gelieferten Teilen und Teilen des Bestandes bei zunehmendem Alter verschleißbedingt problematisch gestalten. Dabei handelt es sich nicht um einen Mangel, somit erstreckt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die korrekte Ausführung der jeweils neu bestellten Artikel.

 

 

6.

Sonstige Schadensansprüche

Schadensansprüche des Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung , insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind (Folgeschäden),werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 5  sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder seitens unserer Erfüllungshilfen.

 

 

7.

Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises  Eigentum von Pare-tec Brandschutz.

 

 

8.

Wartungsgebühren, Wartungsvertrag

Es gelten die schriftlichen vereinbarten Wartungsgebühren, Laufzeiten, sowie vereinbarten Kündigungs-und  Terminfristen. Alle Wartungen und Reparaturen werden nach bestem Ermessen ausgeführt. Eine Haftung für sich später als notwendig erweisende weitere Reparaturen kann jedoch nicht übernommen werden. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Schäden außerhalb des instand zusetzenden Gerätes sind ausgeschlossen, es sei denn , es handelt sich um Schäden an Körper oder Gesundheit oder um solche Schäden , die aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von Pare-tec oder ihrer Erfüllungshilfen beruhen.

Durch Pare-tec erstellte Wartungslisten und Wartungsprotokolle sind Eigentum von Pare-tec Brandschutz, diese dürfen nur mit Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Ebenfalls ist es nicht gestattet diese Listen als Muster etc. für eigene Wartungen zu verwenden. 

 

 

9.

Montageleistungen / Brandabschottungen

Montagearbeiten/ Brandabschottungen  sind gesondert zu vereinbaren. Die Arbeiten beginnen sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden uns  bauseits ohne Berechnung etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser , ferner Mauer-, Stemm- und Verputzarbeiten zur Verfügung gestellt. Soweit wir die Montage der Anlagen und Einrichtungen vorzunehmen haben, dürfen auch die Inbetriebnahme / Abnahme und Einrichtung nur von unseren oder einer von uns autorisierten Person durchgeführt werden. Die Montagearbeiten/ Brandabschottungen  gelten spätestens mit Inbetriebnahme der Anlagen und Einrichtungen als abgenommen, es sei denn, dass eine der Parteien zuvor die förmliche Abnahme verlangt. Unsere Monteure oder Dritte für uns Tätige sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung gegen uns abzutreten. Sie sind nicht befugt zur Ausführungen von Arbeiten, deren Leistung wir nicht vertraglich übernommen haben. Werden durch Änderungen des Bauentwurfs, oder anderen Anforderungen(z.B. während der Montageleistungen/ Demontage der alten Schotts  können noch weitere Mängel oder versteckte defekte Bauteile gefunden werden) des Bestellers/ Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehen Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter der Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll möglichst vor der Ausführung getroffen werden. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehen Leistung gefordert, so haben wir Anspruch auf besondere Vergütung. Wir müssen jedoch dem Auftraggeber den Anspruch ankündigen, bevor wir mit der Ausführung beginnen. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen  der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistungen.

Firma Pare-tec ist berechtigt ,die vertraglich vereinbarte Leistung ganz oder nur teilweise durch Dritte/Subunternehmer erbringen zu lassen. 

 

 

10.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist München.

Dies gilt nicht für Prüfung, Sicherheitsprüfung, Montage-, Reparatur-, Wartungs- oder Serviceleistungen, bei welchem der Erfüllungsort der Ort ist, an dem die jeweilige Handlung vorgenommen werden soll.

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für München zuständige Gericht.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Bedingungen ansonsten nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand  September 2023

 

 

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